Allgemeine Einkaufsbedingungen für die ELEKTRA GmbH, Enger

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Stand: Februar 2009

1.    Allgemeines

1.1    Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Verkaufsbedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis  entgegenstehender Verkaufsbedingungen oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos annehmen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, dass Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis in der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

1.2    Alle vertraglichen Absprachen sind in der jeweiligen Bestellung enthalten. Eine Änderung oder Ergänzung ist nur dann wirksam, wenn sie von der Einkaufsabteilung schriftlich erteilt wird.

1.3    Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit Ihnen.


2.    Geheimhaltung, Informationen und Daten

2.1    Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten; Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung eines Vertrages. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist, spätestens nach drei Jahren. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

2.2    Zeichnungen, Entwürfe, Muster, Herstellungsvorschriften, firmeninterne Daten, Werkzeuge, Einrichtungen usw., die wir dem Auftragnehmer zur Angebotsabgabe oder zur Durchführung eines Auftrages überlassen haben, bleiben unser Eigentum. Wir behalten uns das ausschließliche Urheberrecht vor. Sie dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren.


3.    Werkzeuge

3.1    Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die wir dem Auftragnehmer zur Verfügung stellen und die zu Vertragszwecken gefertigt und uns durch den Auftragnehmer gesondert berechnet werden, bleiben in unserem Eigentum oder gehen in unser Eigentum über. Sie sind durch den Lieferanten als unser Eigentum kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren und gegen Schäden jeglicher Art abzusichern.

3.2    Werkzeuge sind vom Auftragnehmer nach unseren Zeichnungen zu fertigen. Alle Änderungen oder Abweichungen von unseren Zeichnungen sind nur dann verbindlich, wenn wir das erstellte Werkzeug schriftlich abgenommen haben. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf etwaige Änderungen oder Abweichungen von unseren Zeichnungen ausdrücklich – in einer gesonderten Erklärung außerhalb der Zeichnungen – schriftlich hinzuweisen.

3.3    Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Erstellung der Lieferungen einzusetzen, die Gegenstand unserer Bestellung sind.

3.4    Verstößt der Auftragnehmer gegen die Verpflichtung gemäß Nr. 3.3, so ist er verpflichtet, uns für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,- € zu zahlen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.

3.5    An den Zeichnungen, die der Erstellung der Werkzeuge zugrunde liegen, behalten wir uns das ausschließliche Urheberrecht vor. Dies gilt auch, soweit Änderungen oder Abweichungen gemäß Nr. 3.2 in Rede stehen, die auf Vorschläge des Lieferanten zurückzuführen sind.

3.6    Die Verpflichtungen aus der Erstellung und Überlassung eines Werkzeuges erlöschen erst dann, wenn wir dem Auftragnehmer schriftlich mitgeteilt haben, dass wir das Werkzeug nicht weiter verwenden wollen.

3.7    Während der Dauer eines Vertragsverhältnisses ist der Auftragnehmer verpflichtet, das (die) Werkzeug(e) auf eigene Kosten instand zu halten und auch in Stand zu setzen. Er ist ferner verpflichtet, das (die) Werkzeug(e) zum Neuwert gegen die üblichen Sachrisiken (Feuer, Wasserschäden, Diebstahl und Ein-bruch) zu versichern. Schon jetzt tritt der Auftragnehmer uns etwaige Ersatzansprüche gegenüber der Versicherung ab. Diese Abtretung nehmen wir hiermit an. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, etwaige Entschädigungsleistungen der Versicherung für die Instandsetzung oder für die Neuanschaffung der (des) Werkzeuge(s) zu verwenden. Etwaige Störfälle hat uns der Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen. Erlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche hiervon unberührt.

3.8    Für die Dauer des Liefervertrages trägt der Auftragnehmer das Risiko eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der (des) Werkzeuge(s). Im Hinblick auf die Versicherungspflicht gilt Nummer 3.6 entsprechend.


4.     Lieferzeit

4.1    Die in unseren Bestellungen angegebenen Liefertermine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von uns genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle oder die Rechtzeitigkeit der erfolgreichen Abnahme.

4.2    Erkennt der Auftragnehmer, dass ein vereinbarter Termin aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden kann, so hat er uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.

4.3    Kommt der Auftragnehmer in Lieferverzug, so sind wir berechtigt, für jede begonnene Woche des Verzugs einen pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens in Höhe von 0,5 % des jeweiligen Lieferwertes, max. 5 % des Lieferwertes, zu verlangen. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt uns vorbehalten. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Wir sind berechtigt, den Schaden von fälligen Rechnungen des Auftragnehmers abzuziehen.

4.4    Wir sind darüber hinaus berechtigt, nach dem erfolglosen Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist, Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen bzw. uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen oder den Rücktritt zu erklären. Der Anspruch auf die Lieferung/Leistung geht unter, sobald wir schriftlich Schadenersatz statt der Leistung verlangen oder den Rücktritt erklären.

4.5    Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen kann der Auftragnehmer sich nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.

4.6    Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner verpflichten sich, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Wir sind von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung/Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zu Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung/Leistung wegen der durch die höhere Gewalt bzw. den Arbeitskampf verursachten Verzögerung bei uns – unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte – nicht mehr verwertbar ist.

4.7    Bei früherer Anlieferung als vereinbart behalten wir uns Rücksendung auf Kosten des Auftragnehmers vor. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns oder bei einem Dritten auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers. Wir behalten uns im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstage vorzunehmen.

4.8    Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen nicht berechtigt. Wir sind jedoch berechtigt, die bestellten Waren in Teillieferungen abzurufen, soweit dies dem Auftragnehmer zumutbar ist. Soweit die bestellte Ware noch nicht hergestellt ist, können wir Änderungen in Konstruktion und Ausführung verlangen, falls hierfür plausible Gründe bestehen. Eventuell entstehende höhere Kosten haben wir nur nach vorheriger unverzüglicher Mitteilung zu tragen, falls wir die Bestellung trotz Kenntnis der Kosten aufrecht erhalten.


5.    Preise, Versand, Verpackung, Annahmeverzug


5.1    Die vereinbarten Preise sind Festpreise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und schließen Nachforderungen aller Art aus. Kosten für Verpackung und Transport bis zur von uns angegebenen Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle sowie für Zollformalitäten und Zoll sind in den Preisen enthalten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Sind keine Preise in der Bestellung angegeben, so sind diese noch zu vereinbaren. Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss sind uns gegenüber nicht wirksam.

5.2    Der Auftragnehmer hat unsere Versandvorschriften und die des Spediteurs bzw. Frachtführers einzuhalten. Versandanzeigen, Frachtbriefe, Rechnungen und sämtliche Korrespondenz haben mindestens unsere Bestell- und Artikelnummern zu enthalten.

5.3    Wir übernehmen nur die von uns bestellten Mengen oder Stückzahlen. Über- oder Unterlieferungen sind nur nach vorher mit uns getroffener Absprache zulässig.

5.4    Der Versand erfolgt auf Gefahr des Auftragnehmers. Die Gefahr jeder Verschlechterung einschließlich des zufälligen Untergangs bleibt bis zu Ablieferung an der von uns gewünschten Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle somit beim Auftragnehmer.

5.5    Die Rücknahmeverpflichtung des Auftragnehmers für die Verpackung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden. Es dürfen nur umweltfreundliche Verpackungsmaterialien zum Einsatz gelangen.

5.6    Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.

5.7    Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfange zu.

5.8    Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist.


6.    Rechnungsstellung und Zahlung
 
6.1    Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung mit allen dazugehörigen Unterlagen und Daten nach erfolgter Lieferung gesondert in ordnungsgemäßer Form einzureichen. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung als bei uns eingegangen.

6.2    Die Zahlung erfolgt auf dem handelsüblichen Wege und zwar bis zum 25. des der Lieferung folgenden Monat unter Abzug von 3 % Skonto oder nach 60 Kalendertagen rein netto, gerechnet nach Lieferung/Leistung und Rechnungseingang.

6.3    Bei fehlerhafter oder unvollständiger  Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

6.4    Bei Vorauszahlungen hat der Auftragnehmer auf Verlangen eine angemessene Sicherheit, z. B. Bankbürgschaft, zu leisten.

6.5    Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Der Anspruch des Auftragnehmers auf Zahlung von Verzugszinsen bleibt unberührt.

6.6    Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Auftragnehmer zustehen.

6.7    Der Auftragnehmer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.


7.     Beistellungen

Wir behalten das Eigentum an allen dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Teilen und Komponenten vor. Die von uns bereitgestellten Teile und Komponenten dienen ausschließlich zur Verarbeitung und zur Erfüllung des Auftrages. Insbesondere der Weiterverkauf durch den Auftragnehmer wird ausdrücklich untersagt. Wir behalten uns das Eigentum an den bereitgestellten Teilen und Komponenten auch nach Verarbeitung und Montage durch den Auftragnehmer vor.


8.    Mangelhafte Lieferung


8.1    Der Auftragnehmer garantiert, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen  und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden sowie  insbesondere der ROHS-Richtlinie 2002/95/EG und der REACH-Verordnung (jeweils neueste Fassungen) entsprechen. Der Auftragnehmer garantiert weiterhin, dass sämtliche gelieferten Waren frei von Fehlern sind und unsere Anforderungen eingehalten wurden.

Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so muss der Auftragnehmer unsere schriftliche Zustimmung einholen. Die Mängelhaftung des Auftragnehmers wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt. Hat der Auftragnehmer bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, so hat er uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei seinen Lieferungen/Leistungen und auch bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Der Auftragnehmer haftet für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien und für alle Folgeschäden, die durch die Verletzung der gesetzlichen Entsorgungspflichten entstehen. Auf unser Verlangen wird der Auftragnehmer ein Beschaffenheitszeugnis für die gelieferte Ware ausstellen.

8.2    Soweit Bescheinigungen über Materialprüfungen vereinbart sind, bilden sie einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung und sind zusammen mit der Lieferung an uns zu übersenden.

8.3    Wir als sozial verantwortungsbewusst und ethisch korrekt handelndes Unternehmen beachten die Einhaltung des internationalen Standards Social Accounttability 8000 (http://www.sa8000.org), und erwarten dies von unseren Auftragnehmern gleichermaßen. Sollten wir feststellen, dass gegen diesen Standard verstoßen wird, so behalten wir uns das Recht vor – gegebenenfalls auch außerordentlich – zu kündigen.

8.4    Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflichten gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB), mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf  Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt uns Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Arbeitstagen beim Verkäufer eingeht.

8.5    Während der Gewährleistungszeit gerügte Mängel der Lieferung/Leistung, zu denen auch die Nichterreichung garantierter Daten und das Fehlen von Beschaffenheitsangaben/Garantien gehören, hat der Auftragnehmer nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich, einschließlich sämtlicher Nebenkosten, nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Austausch der mangelhaften Teile bzw. Neulieferung zu beseitigen. Nach dem erfolglosen Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist zur Nachbesserung oder Neulieferung stehen uns auch die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt, Minderung und Schadenersatz zu.

8.6    Kommt der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen aus der Mängelhaftung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers selbst treffen oder von Dritten treffen lassen. In dringenden Fällen können wir nach Abstimmung mit dem Auftragnehmer die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Kleine Mängel können von uns – in Erfüllung unserer Schadensminderungspflicht – ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt werden, ohne dass hierdurch die Verpflichtung des Auftragnehmers aus der Mängelhaftung eingeschränkt wird. Wir können den Auftragnehmer dann mit den erfor-derlichen Aufwendungen belasten. Das gleiche gilt, wenn ungewöhnlich hohe Schäden drohen.

8.7    Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche drei Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die dreijährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.

8.8    Erheben wir innerhalb der Verjährungsfrist gemäß 8.7 eine schriftliche Mängelrüge, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von 6 Monaten ab Zugang der Mängelrüge beim Lieferanten ein. Als schriftliche Mängelrüge gilt auch eine per Telefax oder E-Mail übermittelte Mängelrüge. Die Mängelrüge gilt als innerhalb der Verjährungsfrist erhoben, wenn sie von uns vor Ablauf der Verjährungsfrist abgesendet wurde.

8.9    Für Lieferteile, die während der Untersuchung eines Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Gewährleistungszeit um die Zeit der Betriebsunterbrechung. Für ausgebesserte oder neu gelieferte Teile beginnt die Gewährleistungszeit mit der Beendigung der Nachbesserung oder, wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme neu zu laufen. Die Abnahme ist ggf. bei uns schriftlich zu beantragen.

8.10    Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.


9.    Produkthaftung

9.1    Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns von allen Schadensersatzansprüchen oder sonstigen Ansprüchen Dritter freizustellen, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftragnehmer einen Mangel seiner Lieferungen zu vertreten hat.

9.2    Der Auftragnehmer ist deshalb auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen nach den gesetzlichen Bestimmungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückruf- oder Warnaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen werden wir den Auftragnehmer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

9.3    Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 10 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhal-ten. Die Versicherungspolice ist uns auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

9.4    Der Auftragnehmer hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und uns diese nach Aufforderung nachzuweisen. Der Auftragnehmer wird mit uns, soweit wir dies für erforderlich halten, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen.


10.    Schutzrechte

10.1     Der Auftragnehmer garantiert, dass sämtliche Lieferungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbe-sondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

10.2    Der Auftragnehmer stellt uns und unsere Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzverletzungen frei und trägt auch alle Kosten, die uns in diesem Zusammenhang entstehen. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers, soweit die Ansprüche Schutzrechte in Ländern der Europäischen Union betreffen.

10.3     Wir sind berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen von Berechtigten zu erwirken.


11.    Eigentumsvorbehalt

 
Die Übereignung der Ware auf uns erfolgt unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises. Ausgeschlossen sind jedenfalls alle Formen des erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalts, so dass ein vom Verkäufer ggf. wirksam erklärter Eigentumsvorbehalt nur bis zur Bezahlung der an uns gelieferten Ware und für diese gilt.


12.    Schlussbestimmungen

12.1    Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung den Auftrag oder wesentliche Teile des Auftrages an Dritte weiterzuleiten.

12.2     Der Auftragnehmer erklärt sein widerrufliches Einverständnis damit, dass mitgeteilte personenbezogenen Daten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen auftragsbezogen be- bzw. verarbeitet werden.

12.3    Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen nichtig sein oder werden, so bleiben die Bedingungen im Übrigen wirksam.

12.4    Es gilt das jeweils in  der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht. Die Geltung ausländischen Rechts bzw. des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

12.5    Erfüllungsort ist Enger.

12.6    Soweit der Auftragnehmer Kaufmann ist, ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Enger. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftragnehmer an jedem anderen Gericht, an welchem ein Gerichtsstand begründet ist, insbesondere an seinem Wohn- bzw. Geschäftssitz, zu verklagen.