Verkaufs- und Lieferbedingungen für die ELEKTRA GmbH, Enger

(angelehnt an die „Grünen Lieferbedingungen“ des Zentralverbandes Elektrotechnik- u. Elektroindustrie (ZVEI) e.V. – Stand Januar 2002 -)

I. Allgemeine Bestimmungen
1.
Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im folgenden: Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als der Lieferer oder Leistende (im folgenden: Lieferer) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zu-stimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzuge-ben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dür-fen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.

3.
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.


II. Preise und Zahlungsbedingungen

1.
Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und etwaiger Frachtkosten.

2.
Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten. Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis für Lieferungen oder sonstige Leistungen zahlbar ohne Abzug innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Eine eventuelle Skontogewährung bedarf einer gesonderten Vereinbarung und hat den Ausgleich aller früher fälligen, unstrittigen Rechnungen zur Voraussetzung. Für eventuelle Zahlungen mit Wechsel wird kein Skonto gewährt.

3.
Bei Zielüberschreitung werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszins-satz gem. § 247 BGB berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4.
Gegen Ansprüche des Lieferers kann der Besteller nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Dieses gilt nicht, soweit die Gegenansprüche des Bestellers auf einer mangelhaften Leistung des Lieferers beruhen. Des weiteren gilt dieses für das Zurückbehaltungsrecht nicht, wenn dieses auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.


III. Eigentumsvorbehalt
1.
Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben bis zur restlosen Bezah-lung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen Eigentum des Lieferers. Bei laufender Geschäftsverbindung bleibt die Ware auch bis zur vollen Bezahlung der sämtlichen bestehenden und künftig entstehenden Forderungen gegen den Be-steller im Eigentum des Lieferers, insbesondere auch bis zum vollen Ausgleich eines anerkannten Kontokorrentsaldos mit dem Besteller.

2.
Bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel besteht der Eigentumsvorbehalt solange, bis der Betrag dem Lieferer gutgeschrieben ist und der Besteller sämtliche Nebenkosten bezahlt hat.

3.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware wird durch den Besteller stets für den Lieferer vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit im Alleineigentum des Bestellers stehenden Gegenständen verarbeitet, steht dem Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache zu. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Liefe-rer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so steht dem Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen ver-arbeiteten Gegenständen z. Z. der Verarbeitung zu.

4.
Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware tritt dieser schon jetzt in Höhe des mit dem Lieferer vereinbarten Kaufpreises für die Vorbehaltsware (einschließlich Umsatzsteuer) an den Lieferer ab. Nimmt der Besteller die Kaufpreisforderung in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Kunden auf, tritt er auch die sich hieraus ergebene Saldoforderung an den Lieferer ab. Die Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Bearbeitung wei-ter verkauft worden ist. Der Lieferer nimmt die Abtretung hiermit an.

5.
Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon un-berührt. Der Lieferer wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfah-rens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
 
6.
Der Lieferer verpflichtet sich, auf Verlangen, die nach den vorstehenden Bestimmungen ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichern-den Forderungen um 20 % übersteigt.

7.
Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt vom Vertrag und danach zur Rücknahme der Ware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.

8.
Von einer Pfändung oder einer sonstigen Beeinträchtigung der Vorbehaltsware durch Dritte ist der Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Der Besteller hat dem Lieferer alle zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten dieser Rechtsverfolgung trägt der Besteller, soweit sie nicht von dem Dritten erlangt werden können. Bei Beschädigung der Waren tritt der Besteller etwaige Versicherungsansprüche an den Lieferer ab.


IV. Fristen für Lieferungen, Verzug
1.
Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

2.
Im Falle höherer Gewalt oder bei Eintritt unvorhersehbarer außergewöhnlicher Ereig-nisse, die der Lieferer trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalles erforderlichen Sorgfalt nicht anwenden konnte (auch wenn sie beim Vorlieferanten eingetreten sind), z. B. Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, nachträgliche eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Ausschuß bei einem wichtigen Arbeitsstück, be-hördliche Anordnungen usw. verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinde-rung zzgl. einer angemessenen, den betrieblichen Erfordernissen des Lieferers ge-rechtwerdenden Anlaufzeit.

3.
Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller für die Verzögerung der Leistung neben der Lieferung - sofern er nachweist, daß ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von höchstens je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
 
4.
Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in IV. 3. dieser Bedingungen genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, aus-geschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwin-gend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

5.
Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer Frist von 2 Wochen zu erklären, ob er weiter Erfüllung verlangen will oder ob er vom Vertrag zurücktreten oder ggf. Schadensersatz verlangen will. Soweit die Haftung vorstehend ausgeschlossen bzw. beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Liefe-rers.

6.
Werden Versand oder Zustellung der Ware auf Wunsch des Bestellers um mehr als 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.


V. Gefahrübergang

Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Besteller über, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf  Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert.


VI. Entgegennahme

Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.


VII. Sachmängel

Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:

1.
Ist die gelieferte Ware mangelhaft, so hat der Lieferer nach seiner Wahl den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern (Nacherfüllung), sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

2.
Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln verjähren in 12 Monaten. Dieses gilt nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) längere Fristen vorschreibt, sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Ver-schweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Fristen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

3.
Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und entdeckte Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen.

4.
Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwen-dungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

5.
Ist der Lieferer zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage, verzögert sich diese über eine vom Besteller gesetzte angemessene Frist von mindestens 2 Wochen hinaus oder schlägt die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung in sonstiger Weise fehl oder ist dem Lieferer unzumutbar, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises vorzunehmen. Schadensersatzansprüche sind vorbehaltlich der Ziffer IX. dieser Bedingungen ausgeschlossen.

6.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten oder die aufgrund besonderer äuße-rer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

7.
Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch oder war in dem Kaufvertrag vorgesehen.

8.
Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gem. § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen ge-troffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lie-ferer gem. § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Ziffer VII, 7. dieser Bedingungen entspre-chend.

9.
Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Ziffer IX (Sonstige Schadensersatzan-sprüche). Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer VII geregelten Ansprü-che des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen Män-geln sind ausgeschlossen.

10.
Bei Vorliegen von Rechtsmängeln gelten die vorgenannten Bedingungen (Ziffer VII dieser Bedingungen) entsprechend.


VIII. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
1.
Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, daß der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Le-bens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

2.
Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziffer IV., 2. dieser Bedingungen die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepaßt. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.


IX. Sonstige Schadensersatzansprüche
1.
Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Besteller (im folgenden: Schadensersatzansprüche) gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

2.
Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsge-setz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Ver-tragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden be-grenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

3.
Soweit dem Besteller nach dieser Ziffer IX Schadensersatzansprüche zustehen, ver-jähren diese innerhalb eines Jahres. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.


X. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1.
Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt am Sitz des Bestellers zu kla-gen.

2.
Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluß des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).


XI. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Ver-trag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.